Samstag, 20. April 2024

Schilder-Wirrwarr an öffentlichen Ladestationen

Die öffentlichen Parkplätze zum Laden von Elektrofahrzeugen nehmen zu. Rund 51.000 öffentliche Ladepunkte gibt es aktuell bundesweit. Eine ADAC Befragung von Juni und November 2021 hat ergeben, dass die Beschilderung dazu ein bunter Flickenteppich ist.

Mit knapp 356.000 erreichte die Zahl der Neuzulassungen bei reinen Elektrofahrzeugen 2021 einen neuen Rekordwert. Aktuell sind in Deutschland laut Kraftfahrt-Bundesamt rund 517.000 Elektroautos und 494.000Plug-in-Hybride (Stand Oktober 2021) zugelassen. Mindestens 15 Millionen Elektrofahrzeuge sollen es bis 2030 sein, laut dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung. Teilten sich im Januar 2021 noch 17 Autos einen Schnellladepunkt sind es laut dem Verband der Automobilindustrie (VDA) aktuell bereits 21– Tendenz steigend. Der ADAC hat deshalb die 16 deutschen Landeshauptstädte nach ihren aktuellen Parkregelungen an E-Ladestationen und deren Beschilderungen befragt. Abgefragt wurden neben der Grundsatzfrage, wer an öffentlichen Schnell- und Normalladepunkten überhaupt parken oder besser laden darf, u.a. die maximal erlaubte Park-und Ladedauer, eventuelle Parkgebühren sowie mögliche Sondernutzungsrechte für Carsharing-Fahrzeuge.

Parkplätze größtenteils korrekt ausgeschildert

Korrekt gekennzeichnet sind Parkplätze an E-Ladestationen mit einem viereckigen Schild mit weißem P auf blauem Grund, kombiniert mit einem oder mehreren Zusatzschildern. Diese Zusatzschilder definieren, welche Fahrzeuge genau an der Ladesäule parken dürfen, zu welcher Zeit und wie lange.

Bis auf wenige Ausnahmen sind die Parkplätze an E-Ladestationen in den 16 Landeshauptstädten korrekt mit dem blau-weißen Parkplatzschild plus Zusatzzeichen ausgeschildert.

Wer darf wo parken?

Insgesamt lassen nur fünf der 16 Städte das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art zu. Hier dürfen also auch Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen stehen. In den restlichen elf Kommunen war ein E-Kennzeichen nötig, um parken zu dürfen. Ein E-Kennzeichen können alle reinen Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride sowie Brennstoffzellenfahrzeuge beantragen, die eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer haben.

In Erfurt und Schwerin durften nach Aussagen der Behörden sogar auch Verbrenner an einigen Ladestationen zumindest nachts parken – in Erfurt zwischen 21 und 9 Uhr und in Schwerin zwischen 20 und 8 Uhr.

Parken mit und ohne Ladevorgang

Ob nur während des Ladens oder auch darüber hinaus an Ladesäulen geparkt werden darf, ist von Stadt zu Stadt verschieden. Reines Parken, ohne das E-Fahrzeug dabei auch gleichzeitig zu laden, war in fünf von 16 Städten verboten.

In den restlichen Städten gab es dafür unterschiedliche zeitliche Einschränkungen. Das Parken während des Ladevorgangs war an Normalladestationen in 14 Städten zeitlich eingeschränkt, in zweien nicht. In Berlin läuft seit Anfang Januar die sukzessive Einführung des zeitlich uneingeschränkten Parkens während des Ladens. An Schnellladestationen, die aktuell meist nur an Raststätten und größeren Parkplätzen zu finden sind, konnte man nur in Stuttgart uneingeschränkt lange laden.

Einheitliche Beschilderung erforderlich

Bei der Park-Beschilderung der Ladesäulen findet man häufig textliche Erläuterungen, sogenannte „verbale“ Zusatzzeichen, die das Parken während des Ladevorgangs erlauben. Hier ergeben sich in der Praxis Probleme, da es keine allgemeine Definition vom „Ladevorgang“ gibt. Muss erkennbar Strom fließen oder reicht es, wenn das Kabel steckt? Muss der Fahrzeugbesitzer das Auto permanent überwachen und direkt nach dem Laden wegfahren? Hier sieht ADAC-Testleiter Axel Haberstolz Klärungsbedarf.

Laut dem ADAC das wichtigste Ergebnis der Befragung: Die Regelungen weisen in den untersuchten Städten erhebliche Unterschiede auf. Dementsprechend sieht es auch bei der Beschilderung aus, deren Verbindlichkeit teilweise sogar rechtlich umstritten ist. Einigkeit herrsche lediglich darin, dass keine Gebühren für das Parken selbst verlangt werden.

„Die Erhebung zeigt auch, dass die Städte selbst mit der aktuellen Regelung nicht immer glücklich sind“, so Testleiter Axel Haberstolz. „Zu anfällig für Interpretationen sind die derzeitigen Vorgaben. In jedem Fall sollte zusätzlich festgelegt werden, was genau bei entsprechender Beschilderung unter dem Ladezustand zu verstehen ist.“ Die Forderung des ADAC: „Sollen die Regelungen zum Laden und Parken an Elektroladesäulen vom Verbraucherverstanden und akzeptiert werden, müssen sie bundeseinheitlich rechtssicher formuliert und die Ausschilderung unmissverständlich klar sein.“

Copyright: ADAC Deutschland

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