Ein Vorfall aus dem Jahr 2019 fand nun, einige Jahre später, sein rechtskräftiges Urteil. Die beklagte Parkhausbetreiberin aus München muss nicht für den Schaden aufkommen, den ein Baum innerhalb ihrer Verkehrssicherungspflicht angerichtet hat.
München, 2019: Eine Pkw-Fahrerin stellte ihr Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten ab. Die dort ansässige Parkhausbetreiberin trägt in diesem Bereich sowohl die Verantwortung für die Baumpflege als auch für die Verkehrssicherungspflicht. Während eines Unwetters in der Nacht stürzte die Baumkrone auf den geparkten Pkw und richtete einen wirtschaftlichen Totalschaden an.
Daraufhin versuchte die Fahrerin die Parkhausbesitzerin zur Rechenschaft zu ziehen. Das Fehlverhalten sieht die Geschädigte in der mangelnden Pflege und Begutachtung des Baumes. Wäre diese vorhanden gewesen, hätte der Baum, laut Klägerin, nicht umstürzen können. Das Amtsgericht München enthob die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht, da weder bewiesen sei, dass ein Baum vorgeschädigt sein muss, um bei einem Unwetter umzustürzen, noch eine Gefährdungshaftung für Bäume bestehe (Amtsgericht München, Az.: 113 C 18489/22).
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht den Sturz eines „gesunden“ Baumes auf ein Auto (Symbolbild). – © Shutterstock