Mittwoch, 24. April 2024

Bundesrichter unterstützen private Parkraumbewirtschaftung

Wider den Missbrauch: Immer mehr Eigentümer privater Parkplätze holen sich Unterstützung von Spezialisten, die den Parkraum kontrollieren. Eine strittige Rechtssituation wurde nun im Sinne der Parkplatzbetreiber durch den BGH geklärt. – Foto: Kari Ahlers/Shutterstock.com
Foto: gph-foto.de/Shutterstock.com

Am 18. Dezember 2019 verkündete der BGH ein für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs auf privaten Parkplätzen positives und bedeutsames Urteil. Danach trifft den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast. Parkraumbewirtschafter werden in ihrer Darlegungs- und Beweispflicht entlastet.
Fürs Parken zu zahlen, widerstrebt manchen Autofahrern. Eine noch größere Zumutung scheinen einige darin zu sehen, sich auf privaten Parkplätzen an Regeln zu halten und etwa eine Parkscheibe auszulegen. Für Verbrauchermagazine und Boulevardmedien ein gefundenes Fressen, hier zwei Beispiele: „Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz – Wie ahnungslose Kunden abkassiert werden“ (ARD-Sendung Vorsicht, Verbraucherfalle!) – „Knollenmafia“ (aus den Kommentaren); „Keine Parkscheibe: Kölner Aldi-Kundin soll Knöllchen zahlen – ist das Abzocke? (…) Kundin findet Maßnahme ‚zum Kotzen’“ (Express). Dennoch konnten sich findige Fahrzeughalter bis vor kurzem um Vertragsstrafen drücken, indem sie schlicht behaupteten, sie hätten das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug gar nicht gefahren. Damit ist jetzt Schluss. Juristischen Beistand von höchster Stelle erfuhren private Parkraumbewirtschafter vom Bundesgerichtshof. Nunmehr trifft den Fahrzeughalter eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei – der Betreiber – keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Wird der Halter eines Fahrzeugs von einem privaten Parkraumbewirtschafter in Anspruch genommen, kann der Halter diese ihm vom BGH auferlegte sekundäre Darlegungslast nur erfüllen, wenn er vorträgt, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitraum in Betracht kommt. Tut er dies nicht, gilt die Behauptung des Klägers, er wäre gefahren, als zugestanden.
Laut BGH ist es dem Fahrzeughalter ohne weiteres möglich und zumutbar, die Personen zu benennen, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten. In seiner Begründung führte der BGH weiter aus, dass es sich beim Parken auf einem privaten Parkplatz um ein anonymes Massengeschäft handelt, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht.

„Jetzt gelten gleiche Voraussetzungen für die Weiterverfolgung von Falschparkvorgängen auf privaten und öffentlichen Parkplätzen.“ Stefan Dittrich, Geschäftsführer der PRS Parkraum Service GmbH

Schutzbehauptungen des Halters nicht mehr möglich
Anlass des Rechtsstreits war ein Fall, in dem ein Fahrzeug drei Mal auf unterschiedlichen Stellflächen einer Klinik entgegen der ausgewiesenen Einstellbedingungen abgestellt wurde. Der Halter des Fahrzeugs behauptete jeweils, das Fahrzeug nicht geführt zu haben. Eine Halterhaftung im Zivilrecht bestehe nicht und der Fahrer müsse nicht bekanntgegeben werden. Diese einfache Schutzbehauptung des Halters, nicht gefahren zu sein, ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs so nicht mehr möglich. Stefan Dittrich, Geschäftsführer der betroffenen PRS Parkraum Service GmbH, zeigte sich erleichtert über das BGH-Urteil: „Besonders erfreulich ist, dass der Bundesgerichtshof nicht nur die Fahrerbenennung durch den Halter bestätigt hat, sondern sich auch positiv zum Aushang und Aufbau der Beschilderung sowie der Einstellbedingungen der PRS Parkraum Service GmbH geäußert hat. Auch die Höhe der angesetzten Vertragsstrafen wurde als geeignetes und angemessenes Druckmittel beschrieben.“ Mit der privaten Parkraumkontrolle solle schließlich der Missbrauch der für einen bestimmten Personenkreis vorgesehenen privaten Parkfläche verhindert werden. „Mit der nunmehr grundsätzlich entschiedenen Verpflichtung des Halters zur Fahrerbenennung auch im privaten Bereich gelten jetzt gleiche Voraussetzungen für die Weiterverfolgung von Falschparkvorgängen auf privaten und öffentlichen Parkplätzen“, so Stefan Dittrich weiter.

Foto: Mathias Sunke/Shutterstock.com

Wegen der Ungleichbehandlung privater und öffentlicher Parkplätze hatte sich der Geschäftsführer der PRS Parkraum Service GmbH nach den beiden vorinstanzlichen Urteilen bewusst für den Schritt zum Bundesgerichtshof entschieden. Nicht nur bei der Fahrerbenennung, sondern auch bei der Kontrolltätigkeit gebe es allerdings immer noch Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Parkplätzen. So dürfen private Unternehmen keine Kontrollen auf öffentlichen Parkflächen durchführen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 20. Januar 2020 soeben erst urteilte (Parken aktuell 116, Seite 36). Auch diese Vorgehensweise stellt in den Augen von Stefan Dittrich, Geschäftsführer der PRS Parkraum Service GmbH, eine Ungleichbehandlung dar, die diskutiert werden müsse.
Das Urteil schafft Klarheit auf privaten Parkplätzen. Wer sich nicht an die Einstellbedingungen hält, kann sich nicht mehr herausreden. Dies ist auch im Sinne der Autofahrer, die sich an die Regeln halten.

Autoren
Rechtsanwältin Christine Klotz, Abteilungsleiterin Recht und Versicherung Contipark
Marko Ruh, Chefredakteur Parken aktuell
Basierend auf einem Kommentar der PRS Parkraum Service GmbH

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